Wiedereinbürgerung

Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden.

Grundsätzlich setzt eine Einbürgerung einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus. Eine Einbürgerung aus dem Ausland liegt im Ermessen des Bundesverwaltungsamtes in Köln. Es prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, den Antragsteller ausnahmsweise trotz eines Wohnsitzes im Ausland einzubürgern. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht und die Auflagen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind damit besonders hoch. Das Gesetz verlangt, dass ein „öffentliches Interesse“ an der Einbürgerung besteht. Dies gilt auch für minderjährigen Kinder.

Wichtig: Für ehemalige gebürtige Deutsche, die nach dem 31.12.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist eine erleichterte Wiedereinbürgerung ohne Nachweis eines öffentlichen Interesses möglich. Siehe Artikel zur Wiedereinbürgerung

Soll eine Einbürgerung aus dem Inland erfolgen, muss dieses öffentliche Interesse nicht nachgewiesen werden. Desweiteren sind folgende Gesichtspunkte mindestens zu erfüllen:

  • Unterhaltsfähigkeit
    Auch nach einer Übersiedlung nach Deutschland muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe (Sozialhilfe) bestreiten kann.
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Bindungen an Deutschland
    Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht nähere Beziehungen zu Deutschland besitzt. Nur diese werden bei der Antragsstellung berücksichtigt. Eine Reise nach Deutschland in den vergangenen 10 Jahren beispielsweise wäre an sich, ohne weitere Kontakte, nicht ausreichend.
  • Vermeidung von Mehrstaatigkeit
    Grundsätzlich ist bei einer Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Davon kann im Einzelfall abgesehen werden.
  • Erfüllen der staatsbürgerlichen Voraussetzungen

Ein Antrag auf Wiedereinbürgerung wird beim zuständigen Konsulat eingereicht und mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.

Ellen von Geyso, P.A. kann Wiedereinbürgerungsanträge auch für ehemalige Deutsche stellen, deren Wohnsitz in anderen Ländern als den USA besteht.