ERLEICHTERUNG DER DOPPELTEN STAATSBÜRGERSCHAFT ?
Wie ist die Rechtslage heute ?
Nach der heutigen Rechtslage hat die Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung in den anderen Staat eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erhalten wurde. Rechtsgrundlage ist dafür § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Seit 2007 hat sich die Rechtslage hinsichtlich Deutscher, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen wollen, geändert: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren; eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht erforderlich. Bei einem Wohnsitz in den USA wird der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat vor Ort eingereicht. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
Was sagt der Gesetzesentwurf in Bezug auf die Beibehaltungsgenehmigung ?
Zumindest nach dem Entwurf auf S. 8 Nr. 15 soll der § 25 StAG aufgehoben werden. Eine Beibehaltungsgenehmigung wäre mithin bespielsweise bei Annahme der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht mehr notwendig. Was passiert jetzt ? Es handelt sich nur um einen Gesetzesentwurf, d.h. er muss nun durch das Gesetzgebungsverfahren laufen. Unsere Kanzlei verfolgt die Entwicklung des Gesetzesentwurfs und wird diesbezüglich weitere Updates auf LinkedIn und unserer Webseite veröffentlichen.
Date of publication 5/21/2023 Ellen von Geyso PA ©