Covid-19 Update: für Deutsche In Den Vereinigten Staaten
Die Zeiten sind beunruhigend und unübersichtlich für alle. Die Routine ist unterbrochen, Unternehmen stehen still, Unternehmer befinden sich im Überlebensmodus, Arbeitgeber treffen Entscheidungen über den Umgang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Arbeitnehmer sind von potenzieller Arbeitslosigkeit bedroht.
In dieser kurzen Übersicht möchten wir Ihnen einige häufig gestellte Fragen (FAQ) und Ressourcen zur Verfügung stellen. Sie spiegeln eine Vielzahl von Fragen wider, die wir in den letzten Wochen von Deutschen in den U.S.A. erhalten haben. Die Antworten enthalten nur allgemeine Informationen, denn jeder Fall ist anders und die FAQs ersetzen natürlich keine Rechtsberatung. Stand dieser Informationen ist der 1. April 2020. Wir hoffen, dass sie für Sie hilfreich sind. Und noch eine Anmerkung: Auch diese Krise wird vorübergehen!
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Telefon an uns. Wir hoffen, der deutsch-amerikanischen „Community“ als Ressource dienen zu können.
1. Ich habe meinen Antrag auf die U.S. Staatsbürgerschaft (N-400) eingereicht und mein Interview bei der U.S. Einbürgerungsbehörde (USCIS) steht an. Findet das noch statt?
Sie haben höchstwahrscheinlich bereits eine Terminstornierung von USCIS erhalten. Mit Wirkung zum 18. März 2020 wurden alle USCIS-Dienste mit persönlichem Kundenkontakt vorübergehend eingestellt. Dies bedeutet, dass Einbürgerungs- oder Green Card-Interviews, Termine zur Abgabe von biometrischen Daten, Eidzeremonien usw. entfallen. Siehe dazu https://www.uscis.gov (Übersetzung ins Deutsche): „Am 18. März hat die US-amerikanische Staatsbürgerschafts- und Einwanderungsbehörde (USCIS) die routinemäßigen persönlichen Dienste vorübergehend ausgesetzt, um die Ausbreitung von Corona-Virus 2019 (COVID-19) zu verlangsamen. USCIS plant, ihre Stellen am 4. Mai wieder zu eröffnen, sofern die öffentlichen Schließungen nicht weiter verlängert werden. USCIS-Mitarbeiter üben weiterhin Aufgaben aus, die keinen Kontakt mit der Öffentlichkeit beinhalten. USCIS wird jedoch Notdienste für bestimmte Situationen bereitstellen.“
Am 30. März 2020 gab USCIS bekannt, dass sie versucht, in bestimmten Antragsverfahren bereits vorliegende biometrische Daten von früheren Anträgen zu nutzen. Insbesondere bezieht sich USCIS hier auf I-765 Anträge. Darunter fällt beispielsweise, wenn man seine „Employment Authorization“ Karte gerade verlängern wollte, aber der Termin am oder nach dem 18. März geplant war und nun aufgrund der Corona-Krise nicht mehr stattfinden kann.
2. Ist der Premium Processing Service von USCIS noch verfügbar?
Nein. Mit Wirkung zum 20. März 2020 hat USCIS seinen Premium Processing Service temporär eingestellt, siehe https://www.uscis.gov/working-united-states/temporary-workers/uscis-announces-temporary-suspension-premium-processing-all-i-129-and-i-140-petitions-due-coronavirus-pandemic
Vereinfacht bedeutet dies nur, dass der Premium Processing Service (ein Schnellverfahren für ausgewählte Anträge in der Kategorie „Beschäftigung“, das eine Behördenentscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen verspricht) derzeit nicht verfügbar ist. Anträge für Arbeitnehmer als sogenannte Non-Immigrants (Formblatt I-129) und Petitionen für Arbeitnehmer für die Green Card (Formblatt I-140) können jedoch eingereicht werden. Diese Petitionen werden weiterhin bearbeitet, aber eben nicht innerhalb von 15 Kalendertagen beschieden. Zahlen Sie also nicht die Extragebühr für den Premium-Processing Service.
3. Hat USCIS alle seine Dienste eingestellt? Soll ich jetzt meinen Antrag einreichen?
USCIS bearbeitet derzeit noch die meisten Petitionen und Anträge. Das heißt, Sie können z.B. weiterhin Ihren U.S.-Einbürgerungsantrag, die L-1 Verlängerung, ihre „Marriage Petition“ oder andere Petitionen und Anträge stellen. Trotzdem kann es zu Verzögerungen kommen, da die Behörde alle Dienste mit direktem Kundenkontakt vorübergehend eingestellt hat. Wenn Sie jedoch jetzt den Antrag vorbereiten oder sogar einreichen, können Sie der zu erwarteten Antragsflut nach dem Ende der COVID-19-Krise entgegenwirken. Wenn Sie also jetzt handeln, kann es für Sie kurzfristig von Vorteil sein.
4. Ich bin Inhaber einer Green Card. Darf ich reisen?
Am 11. März unterzeichnete Präsident Trump eine Proklamation, die die Einreise von Ausländern, die kürzlich in bestimmten europäischen Ländern waren, in die USA einschränkt. Dies gilt nicht für U.S.-Bürger oder Inhaber der Green Card. Es gibt weitere Ausnahmen (siehe Abschnitt 2 in der Proklamation). Eine deutsche Übersetzung der Proklamation vom 11. März 2020 finden Sie hier:
Am 14. März 2020 wurden Irland und Großbritannien den der Einreisebeschränkung unterliegenden Ländern hinzugefügt.
5. Meine Familie und ich haben ein E-Visum. Gilt die Proklamation auch für uns?
Ja, die Einreisebeschränkung gilt auch für E-2- und E-1-Visa-Inhaber. Die Proklamation schließt nur E-1-Mitarbeiter von TECRO (Taipei Economic and Cultural Representative Office) und deren Familien aus. Wenn Sie also die USA verlassen, macht Sie Ihr Status als Inhaber eines E-Visums nicht zu einem „Legal Permanent Resident“.
6. Ich bin mit ESTA (Electronic System for Travel Authorization) in die USA eingereist. Meine 90 Tage laufen ab und ich komme nicht zurück nach Deutschland. Was kann ich tun?
Grundsätzlich kann ein Aufenthalt in den USA mit dem Visa Waiver Program / ESTA nicht verlängert werden. Für Notfälle, in denen eine fristgerechte Ausreise aufgrund höherer Gewalt unmöglich ist, kann man eine „Satisfactory Departure“ beim Department of Homeland Security beantragen. Diese gilt dann – wenn sie erteilt wird – für 30 Tage. Derzeit gibt es solche Antragsverfahren bei den „Deferred Inspections“-Büros von Customs and Border Protection (CBP) der jeweils zuständigen U.S.-amerikanischen Flughäfen. Sind Sie beispielsweise in Miami eingereist, müssten Sie „Deferred Inspection“ am Flughafen von Miami kontaktieren.
7. Ich bin mit einem B-1- / B-2-Visum in den USA und meine erlaubte Aufenthaltszeit läuft bald ab. Ich kann aber nicht nach Deutschland zurückfliegen, weil mein Flug storniert wurde. Was kann ich tun?
Möglicherweise können Sie einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltsstatus stellen. Wenn Sie länger in den USA bleiben, als man es ihnen erlaubt hat (das ist die „Period of Admission“ in Ihrem Formular I-94), gelten Sie als „overstay“. Dies kann Konsequenzen für Ihre zukünftige Reise in die USA oder zukünftige Visaanträge haben.
Der Begriff „overstay“ unterscheidet sich vom Konzept der „Unlawful Presence“ (rechtswidriger Aufenthalt). Dies bedeutet, dass Sie länger als 6 Monate nach Ablauf Ihrer genehmigten Aufenthaltszeit in den USA geblieben sind. Ein rechtswidriger Aufenthalt zwischen 6 und 12 Monaten löst eine 3-jährige Sperre für die Einreise in die USA aus. Wenn Sie also 6 bis 12 Monate unrechtmäßig in den USA waren und dann ausreisen, dürfen Sie 3 Jahre lang nicht ins Land zurückkehren. Noch härtere Konsequenzen folgen einem rechtswidrigen Aufenthalt in den USA von 12 Monaten oder mehr: Sie können dann für einen Zeitraum von 10 Jahren nicht in die USA zurückkehren.
8. Ich habe bei meiner letzten Einreise in die USA keinen Stempel im Reisepass erhalten. Woher weiß ich, wie lange ich in den USA bleiben kann?
Sie können Ihr aktuelles Formular I-94 und Ihren Reiseverlauf auf der Website des U.S.-amerikanischen Zoll- und Grenzschutzes (CBP) abrufen. Siehe dazu https://i94.cbp.dhs.gov/I94/#/home. Wir empfehlen allen Betroffenen dringend, immer die aktuelle I-94 online abzurufen!
9. Ich bin ein Kleinunternehmer in Florida und benötige finanzielle Unterstützung. Oder: Ich bin Mieter beziehungsweise Hausbesitzer und brauche Unterstützung. Wie bekomme ich Hilfe?
„Die US-amerikanische Small Business Administration bietet Unternehmen, Mietern und Hausbesitzern in Regionen, die von deklarierten Katastrophen betroffen sind, Katastrophenhilfe in Form von zinsgünstigen Darlehen an. Die US-amerikanische Small Business Administration (SBA) bietet berechtigten Kleinunternehmern in allen US-Bundesstaaten an, aufgrund von COVID-19 einen zinsgünstigen Kredit zu beantragen.“ Siehe dazu https://www.sba.gov/page/coronavirus-covid-19-small-business-guidance-loan-resources#section-header-0. Mieter oder Hausbesitzer müssen sich bei der Federal Emergency Management Agency (FEMA) registrieren, um zuerst eine FEMA-Registrierungs-ID zu erhalten, ehe sie ein SBA-Darlehen beantragen können. Siehe dazu https://www.sba.gov/page/disaster-loan-applications#section-header-2
10. Ich bin Inhaber eines E-2 Visums und besitze ein kleines Unternehmen. Kann ich auch ein SBA-Darlehen und Soforthilfe beantragen?
Sie müssen kein U.S.-Staatsbürger sein, um sich für ein SBA-Darlehen zu qualifizieren. USCIS hat jedoch die sogenannte „Public Charge“-Regel implementiert. Sie besagt im Wesentlichen, dass ein Ausländer, der wahrscheinlich öffentliche Mittel in Anspruch nehmen wird und nicht selbst unterhaltsfähig ist, nicht berechtigt, ist seinen rechtmäßigen, ständigen Wohnsitz beizubehalten. Gemäß der derzeitigen Ausführungsvorschriften des Department of Homeland Security wird (unter anderem) Katastrophenhilfe nicht als „Public Charge betrachtet, siehe https://www.uscis.gov/news/fact-sheets/public-charge-fact-sheet .
Trotzdem sollte jeder Inhaber eines E-2 Investorenvisums sorgfältig über die möglichen Konsequenzen nachdenken, die sich aus der Beantragung einer Soforthilfe oder eines Darlehens ergeben können. Bitte kontaktieren Sie uns vorher.
11. Ich bin Geschäftsinhaber und habe eine Unternehmensversicherung. Ist mein Verlust gedeckt?
Dies hängt von der Art der Versicherungspolice und von den Bedingungen für etwaige Deckungsausnahmen ab. Enthält Ihre Versicherungspolice eine Deckung für „Betriebsunterbrechung“ oder „Geschäftseinkommen“? Um festzustellen, ob Sie versichert sind, müssen wir Ihre Versicherungsbedingungen überprüfen.
Im Allgemeinen erfordern Betriebsunterbrechungsversicherungen einen direkten physischen Verlust oder eine Beschädigung eines Eigentums, die durch eine gedeckte Gefahr (d. H. Feuer, Wasserschaden usw.) verursacht werden, damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung gilt. Die meisten kommerziellen Versicherungspolicen enthalten Ausschlüsse für Verluste aufgrund von Kontamination durch Viren und ähnliche Gefahren wie Pandemien. Mit Sicherheit werden diese Fragen gerichtlich zu klären sein. Mit einer Klagewelle ist daher zu rechnen.
Zu diesem Zeitpunkt in der Krise ist es jedoch noch zu früh für eine Einschätzung, wie Versicherer, Versicherungsaufsichtsbehörden oder Gerichte reagieren werden. Trotzdem sollten Unternehmer und Betreiber jetzt Schritte unternehmen, um ihre Rechte durchzusetzen, die ihnen im Rahmen ihrer Versicherungspolicen gewährt werden.
12. Ich habe über ein sogenannte „Regional Center“ in ein EB-5-Projekt investiert. Wie wirkt sich COVID-19 auf meine Investition aus?
Diese Frage wirft sowohl finanzielle als auch U.S.-einwanderungsrechtliche Probleme auf. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, wie beispielsweise dem Management, der Stärke und der Liquidität des EB-5-Projekts, in das Sie investiert haben. Um was für ein „Regional Center“ handelt es sich? Wer überwacht und entwickelt das Projekt und wie reagieren die Projektmanager auf die Corona-Krise? Die Antwort kann auch davon abhängen, wie lange Ihre EB-5-Investition „at risk“ war und in welchem Stadium des Green Card-Antragsverfahren Sie sich befinden.
Sieht es danach aus, dass das EB-5-Projekt finanzielle oder andere Schwierigkeiten hat, sollten EB-5-Investoren besser früher als später handeln, um ihre finanziellen und Einwanderungsinteressen zu schützen. Zunächst muss jeder EB-5-Investor oder sein Rechtsvertreter bewerten, ob Maßnahmen zur Rettung des Projekts ergriffen werden könnten, damit sich der EB-5-Investor letztendlich für die Genehmigung seiner I-829 Petition qualifizieren kann. Dabei können bestimmte Umstrukturierungs- und Ausarbeitungsvereinbarungen negative Auswirkungen auf anhängige I-829 Petitionen haben.
Wir verfügen über Erfahrung im Umgang mit EB-5 Projekten, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und vertreten EB-5 Investoren in solchen Fällen. Diese rechtlichen Bewertungen sind in der Regel zeit- und arbeitsintensiv. Wir unterstützen Sie jedoch aufgrund der Corona-Krise zu ermäßigten Stundensätzen.
13. Mein E-Visa-Antrag ist derzeit beim U.S.-Konsulat in Frankfurt anhängig. Was passiert jetzt?
Ab dem 16. März bieten alle U.S.-Konsulate in Deutschland aufgrund von COVID-19 bis auf weiteres nur Notdienste an. Siehe: https://de.usembassy.gov/mission-germany-change-in-operations/
14. Meine Beibehaltungsgenehmigung läuft bald ab und aufgrund von COVID-19 wird sich mein U.S.-Einbürgerungsprozess verzögern. Was sollte ich tun?
Die U.S.-Einbürgerung muss innerhalb der Gültigkeit der Beibehaltungsurkunde erfolgen. Ansonsten droht der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft. Aufgrund der zu erwartenden noch längeren Bearbeitungszeiten von U.S.-Einbürgerungsanträgen kann es daher notwendig sein, eine sogenannte Anschlussurkunde zu beantragen. Bis vor Kurzem war dieses durch eine formlose Email an das Bundesverwaltungsamt (BVA) beziehungsweise das Konsulat möglich. Das Prozedere der Beantragung einer Anschluss-Beibehaltungsurkunde hat sich etwas verändert. Mehr dazu finden Sie unter https://www.germany.info/us-de/service/beibehaltung-der-deutschen-staatsangehoerigkeit/1216762
Wenn absehbar ist, dass die Einbürgerung in die U.S.-Staatsangehörigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Gültigkeitsdauer der Beibehaltungsgenehmigung erfolgen wird, sollte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln 6 Monate vor Ablauf der Urkunde erneut eine Beibehaltungsgenehmigung („Anschlussurkunde“) beantragt werden.
Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag beim BVA, der Angaben zum Sachstand des U.S.-Einbürgerungsverfahrens enthalten sollte und den Nachweis, dass sich die Gesamtumstände ihres ursprünglichen Antrags auf Erteilung einer Beibehaltungsurkunde nicht wesentlich verändert haben. Das Verfahren seitens des BVA ist gebührenpflichtig (EUR 255.00).
15. Ich habe gehört, dass es ein Notfallregister bei den deutschen Konsulaten in den Vereinigten Staaten gibt, damit ich im Falle einer Krise vom Konsulat kontaktiert werden kann.
Ja, das ist richtig. Wenn Sie deutscher Staatsbürger sind, können Sie sich hier anmelden: https://www.germany.info/us-de/service/04-HilfefuerDeutsche/elefand—deutschenliste/1216386 . Die Anmeldung ist freiwillig.
Stand der Veröffentlichung 3. April 2020
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