Geschäftsvisa im Überblick
Die folgenden Ausführungen stellen einen generellen Überblick einiger der gängigsten Visa Optionen für Geschäftsleute dar, die in den USA tätig werden möchten. Selbstverständlich enthält dieser Artikel nur generelle Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für weitere Informationen stehen wir telefonisch zur Verfügung, oder nehmen Sie gerne unsere Kontakformular in Anspruch.
1. B-1/B-2 und Visa Waiver Programm
Das B Besuchervisum ist ein Nichteinwanderungsvisum für Einzelpersonen, die zeitweilig aus Geschäftsgründen (B-1) oder aus Privatzwecken (B-2) in die USA einreisen möchten. Das Visa Waiver Programm (VWP) steht Bürgern aus 35 Ländern einschließlich Deutschland, Schweiz und Österreich zur Verfügung. Die maximale Aufenthaltsdauer in den USA beträgt 90 Tage unter dem VWP und 180 Tage mit einem B-1/B-2 Visum. Ein B-1 Geschäftsvisum sowie das Visa Waiver Programm ermöglichen es dem Visumsinhaber geschäftlichen Tätikeiten in den USA nachzugehen, die nicht als Arbeit ( „employment“ ) einzustufen sind. Weder Besucher auf dem VWP noch B-1 Geschäftsreisende dürfen ohne ein entsprechendes Arbeitsvisum in den USA arbeiten.
Beispiele erlaubter Tätigkeiten in den USA für Visa Waiver- oder B-1-Einreisende sind:
- Vertragsverhandlungen
- Treffen und Beratung mit Geschäftspartnern
- Teilnahme an Gerichtsprozessen/Rechtsstreitigkeiten
- Teilnahme an Geschäftstagungen, Messen oder Ausstellungen
- unabhängige Forschungstätigkeit
- Investoren, die nach Investitionsmöglichkeiten in den USA suchen
- Teilnahme an Vorstandsversammlungen („Board Meetings“)
- Errichtung, Wartung oder Reparatur von Maschinen oder Industrieanlagen, die außerhalb der USA gekauft wurden (dieses muss Bestandteil des Kaufvertrags sein!)
Faktoren, die als Arbeitstätigkeit („employment“) in den USA zu werten sind, sind hingegen schwieriger zu definieren. Es kommt darauf an, ob beispielsweise die Aktivitäten in den USA vom ausländischen Arbeitgeber beaufsichtigt werden; ob Profite in den USA erzielt werden, und ob die Tätigkeit in den US mit grundsätzlichen Handelsaktivitäten in den USA Hand in Hand geht. Derartige Faktoren sind auslegungsfähig und erfahrungsgemäß bewegen sich Geschäftsleute mit ihren Tätigkeiten in einer Grauzone, die immigrationsrechtlich oft nicht vertretbar sind.
2. Handelsvisum (E-1) und Investorenvisum (E-2)
Ein E-1 Visum („Handelsvisum“) ist für Personen vorgesehen, die Handel zwischen den USA und ihrem eigenen Land betreiben möchten. Ein E-2 Visum („Investorenvisum“) findet auf Investoren Anwendung, die eine erhebliche Investition in den US getätigt haben bzw. sich in Investitionsphase befinden, und in die USA einreisen möchten, um das Geschäft zu leiten und aufzubauen.
Gemeinsame Voraussetzungen der E-1 und E-2 Visa sind, dass (1.) der Antragsteller Staatsbürger eines Landes ist, welches einen Handels.- und Schifffahrtsvertrag bzw. ein bilaterales Investitionsabkommen mit den USA unterhält, und (2.) als Geschäftsleute nur Manager, leitende Angestellte und Fachkräfte mit Spezialkenntnissen („essential employees“) in Betracht kommen. Ein wie beim L-1 Visum notwendiges bestehendes Arbeitsverhältnis ist nicht notwendig.
Der Begriff „Handel“ für E-1 Visa Zwecke umfaßt neben den klassischen Bereichen des Warenaustausches auch Dienstleistungen (Service) oder Technologien und muss entsprechend der einwanderungsrechtlichen Vorschriften beträchtlich („Subtantial“) und „Principal“ sein. Das bedeutet mindestes 50% des Gesamtvolumens des Handels muss zwischen der US Firma und dem jeweiligen Vertragsland stattfinden. Der umfassende Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen US Konsulat einzureichen.
Beim E-2 Visum muss der Antragsteller (principal investor) eine unwiderrufliche Verpflichtung für eine beträchtliche („substantial“) Investition eingehen. Dabei gibt es keine gesetzlich geregelte Mindestinvestitionssumme, sondern „substantial“ ist als Richtlinie zu verstehen, und wird in Relation zur Unternehmensgrösse bewertet. Die Investition muss aktiv sein und im wirtschaftlichen Sinne dem Geschäftsrisiko ausgesetzt sein („at risk“). Die Gelder müssen direkt vom Hauptinvestor stammen, es darf sich also nicht um Gelder Dritter handeln. Antragsteller ist der Hauptinvestor, wobei dies eine Person oder Firma sein kann. Der Investor muss in die USA kommen um das Geschäft in vor Ort aufzubauen und zu leiten. Neben lokalen Arbeitskräften können auch Angestellte auf E-2 Visa status angestellt werden – sofern auch diese die gleiche Nationalität wie der Antragsteller haben.
Auch ein E-2 Visum wird direkt beim zuständigen U.S. Konsulat beantragt. In der Regel wird das Visum für 5 Jahre ausgestellt. Für „essential employees“ von neu gegründeten Unternehmen kann es oft auf 2 Jahre begrenzt sein.
3. L-1 VISUM
Das L-1 Visum ist für die firmeninterne Versetzung einer Arbeitskraft in die USA vorgesehen. Der Visabegünstigte muss innerhalb der drei vorangegangenen Jahre ein Jahr ständig bei diesem, aus amerikanischer Sicht ausländischem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein und nun bei einer Filiale, der Muttergesellschaft, einem angeschlossenen Unternehmen oder einer Tochtergesellschaft desselben Arbeitgebers in den USA in einer Managerfunktion bzw als leitender Angestellter (L-1A) oder spezialisierte Fachkraft (L-1B) beschäftigt werden.
Eine part-time Anstellung bei der US Firma ist in der Regel möglich, auch kann das Gehalt weiter im Heimatstaat gezahlt werden. Wichtig der Nachweis des einjährigen Angestelltenverhältnisses. Ein USA Aufenthalt in dieser Zeit unterbricht zwar nicht die Kontinuität, wird aber nicht auf das erforderliche Jahr angerechnet.
Das ausländische Unternehmen, bei der der Antragssteller ununterbrochen tätig war, muss derselbe Arbeitgeber oder eine Tochtergesellschaft des Unternehmens in den USA sein. Dieses sogenannte „qualifying relationship“ definiert das U.S. Einwanderungsrecht wie folgt:
„The US and the foreign firm must have common majority ownership, or, where there is less than majority ownership, common control by the same person or entity. Ownership by a common group of owners where no owner has control or a majority interest can cause a problem if each individual owner does not own approximately the same amount of both the US and the foreign company.“
Grundsätzlich ist die Aufenthaltsdauer auf einen Zeitraum von 3 Jahren beschränkt, wenn das Büro in den USA bereits besteht. Bei einer Entsendung in eine neu gegründete Firma wird das Visum in der Regel erst auf 1 Jahr ausgestellt. Die maximale Aufenthaltsdauer für Manager und leitenden Angstellte (L-1A) beträgt 7 Jahre, für spezialisierte Fachkräfte (L-1B) 5 Jahre. Ehegatten und minderjährige Kinder (unter 21) erhalten ein L-2 Visum. Sollte längerfristig eine Green Card das Ziel sein, so ist ein L-1A Visum eine gute Option, weil es eine dem L-1A Visum ähnliche Green Card Kategorie für Manager und leitende Angestelle gibt, die es nicht erforderlich macht, den U.S. Markt auf entsprechend US Bewerber zu testen ( sogenannter Labor certification process).
Der Antrag auf ein L-1 Visum wird in den USA beim United States Citizenship and Immigration Services (USCIS) im zuständigen Service Center eingereicht. Nach Erteilung eine Genehmigungsbescheids „Approval Notice“ vom USCIS folgt der Visumsantrag beim zuständigen Konsulat. Dazu ist in der Regel ein persönliches Erscheinen notwendig, sowie die Vorlage weiterer Formulare vom US Department of State (DS 157; DS 156).
Wichtig: Die Einwanderungsrichtlinien erlauben es Ehepartnern von E- und L-Visa-Haltern in den USA zu arbeiten. Der Ehepartner muss in die USA mit ihrem/seinem E-2 oder L-2 Visum einreisen und das ausgefüllte Formular I-765 zusammen mit der Antragsgebühr von $340 einreichen. Nach Erhalt der Arbeitserlaubnis (Approval Notice) kann man eine Sozialversichungsnummer vom lokalen Sozialversicherungsamt bekommen.