2015-05-22

WIEDEREINBÜRGERUNG EHEMALIGER GEBÜRTIGER DEUTSCHER

WIEDEREINBÜRGERUNG EHEMALIGER GEBÜRTIGER DEUTSCHER, DIE NACH DEM 31.12.1999 DIE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT VERLOREN HABENFür ehemalige gebürtige Deutsche, die nach dem 31.12.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist jetzt eine erleichterte Wiedereinbürgerung möglich. Damit ist die sehr einschneidende und restriktive Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamts geändert worden.

Dieser Änderung liegt zugrunde, dass seit dem 1. Januar 2000 eine Vielzahl von Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, aufgrund des Versäumnisses, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBHG) zu erhalten. Künftig ist nun in solchen Fällen eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Voraussetzung hierfür ist, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBHG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBHG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen. Neben der Einreichung des Formantrags im Original und anderen Personenstandsdokumenten, sind im Antragsverfahren Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch Nachweise zu Bindungen an Deutschland zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit vorzulegen. Ausserdem sind alle Nachteile, die durch Annahme der fremden Staatsangehörigkeit abgewandt werden sollten zu erörtern und darzulegen. Insbesondere bei Geburt im Ausland ist dabei meist auch der Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit notwendig.

Lebt der Antragsteller im Ausland, so wird der Antrag bei der zuständige deutschen Auslandsvertretung eingereicht, die den Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weiterleitet. Rechtsanwältin Ellen von Geyso ist in Deutschland und den USA zugelassen und berät auch in Fragen der doppelten Staatsangehörigkeit, sowie bei Anträgen auf Erteilung von Beibehaltungsgenehmigung und Wiedereinbürgerung, bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.