DEUTSCH WERDEN DURCH ERKLÄRUNG ODER AUS WIEDERGUTMACHUNGSGRÜNDEN
Mit Inkrafttreten des 4. Staatsbürgerschaftsänderungsgesetzes am 20. August 2021 gibt es weitere Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft.

Zum einen sieht die Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes nun ein Verfahren vor, wonach jeder, der nach dem 23. Mai 1949 geboren wurde, durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Sie gilt für Personen (und deren Nachkommen), denen der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt bisher nicht möglich war oder die ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund diskriminierender Regelungen verloren haben. Mit dieser neuen Änderung des § 5 StAG wird die geschlechtsspezifische Diskriminierung nach bisherigem Recht endgültig und vollständig adressiert. § 5 StAG verlangt keine deutschen Sprachkenntnisse, Deutschlandbezug und/oder Nachweise der Unterhaltsfähigkeit.
Zum anderen zählen nun auch zu den Begünstigten NS-Verfolgte und deren Nachkommen, wenn sie durch die Verfolgung eine Benachteiligung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit erlitten haben, aber die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 GG nicht erfüllen. Obwohl Art. 116 Abs. 2 GG eine Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft für NS-Verfolgte zulässt, wurden viele Anträge in der Vergangenheit abgelehnt, weil sie ihnen nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG entzogen worden ist. Dieser Entzug im Rahmen des Art. 116 Abs. 2 GG muss nämlich durch zwei spezifische Gesetzte, der 11. Verordnung zur Durchführung des Reichsbürgergesetzes vom 25. November 1941 oder dem Gesetz über den Widerruf der Einbürgerung und der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 erfolgt sein. Nach dem neuen § 15 StAG haben nun auch Personen, die ihre Staatsangehörigkeit nicht durch obige Gesetzen verloren haben oder aus anderen Gründen nie erwerben konnten, einen Anspruch auf Wiedererlangung deutscher Staatsangehörigkeit („Wiedergutmachungseinbürgerung“).
Wir unterstützen Klienten bei der Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung gemäß § 5 StAG und beraten in Angelegenheiten der Wiedergutmachungseinbürgerungen gemäß § 15 StAG und Art. 116 Abs. 2. Bitte kontaktieren Sie uns, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.