Doppelte Staatsbürgerschaft (Beibehaltung)

Grundsätzlich hat die Einbürgerung in einen anderen Staat den Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit zur Folge. Das kann nur verhindert werden, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten wird. Rechtsgrundlage ist dafür § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Seit 2007 hat sich die Rechtslage hinsichtliche Deutscher, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen wollen geändert: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, eine Beibehaltungsgenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Bei einem Wohnsitz in den USA wird der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat eingereicht. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.

Im Verfahren müssen fortbestehende Bindungen nach Deutschland glaubhaft gemacht werden und dass konkrete Nachteile für den Antragsteller bestehen, wenn er nicht die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen kann. Generelle Nachteile wie beispielsweise fehlendes Wahlrecht genügen nicht. Eine Ausnahme besteht für in den USA lang ansässige Antragsteller im Rentenalter.

Ellen von Geyso, P.A. hat langjährige Erfahrung bei der Antragstellung von Beibehaltungsanträgen in den USA, und steht für eine Beratung gerne zur Verfügung. Die Kanzlei kann Beibehaltungsanträge auch für Mandanten bearbeiten, deren Wohnsitz sich in anderen Ländern als den USA befindet.

Alle Aussagen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Ob und unter welchen Voraussetzungen andere Staaten die mehrfache Staatsangehörigkeit zulassen, muss im Einzelfall geklärt werden.